Möbel Liedl e.K.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1. Vertragsschluss 

 

Der Vertrag kommt nach Maßgabe des Angebots des Käufers zustande, wenn der Verkäufer das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen ablehnt.

 

§2. Montagearbeiten

 

a) Bei vereinbarten Montagearbeiten übernimmt der Käufer die Haftung für die Eignung von Wänden oder sonstigen Anbringungsmöglichkeiten. Ansonsten haftet der Verkäufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei unsachgemäßer Ausführung der vereinbarten Montagearbeiten.
b) Die Montage von Küchen, Anbauwänden etc. setzt einen waagerechten Boden voraus. Erforderliche Ausgleichsarbeiten werden gesondert berechnet.
c) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

 

§3. Mündliche Nebenabreden

 

Mündliche Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen, um wirksam zu werden, der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

 

§4. Preise

 

a) Die Preise verstehen sich vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen als Festpreis einschl. Mwst.
b) Die Preise gelten 4 Monate vom Zustandekommen des Vertrages an.
c) Sind längere Lieferzeiten vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers berechnet.
d) Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.
e) Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z. B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.

 

§5. Änderungsvorbehalt

 

a) Serienmäßig hergestellte Waren (Möbel etc.) werden grundsätzlich nach Muster oder Abbildung verkauft.
b) Es besteht nur dann Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, wenn dies besonders vereinbart wurde.
c) Handelsübliche Farb-, Maß-, Maserungsabweichungen bei Möbeln bleiben vorbehalten.
d) Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen), hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, vorbehalten.
e) Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

 

§6. Eigentumsvorbehalt

 

a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
b) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind; und hat den Empfänger ausdrücklich auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
c) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und sie gegen Gefahren des Untergangs und Schädigung durch Feuer, Wasser, Einbruch usw. auf seine Kosten zu versichern.
d) Der Käufer der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verpflichtet sich, jeden Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändung, unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Bei Pfändung ist das Pfändungsprotokoll beizufügen.

 

§7. Lieferung

 

a) Im Falle einer vereinbarten Freihauslieferung (kostenlose Anlieferung) haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist; gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser.
b) Als Freihauslieferung gilt ein Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich. Bei Lieferung in höhere Etagen gilt ein angemessener Zuschlag als vereinbart, sofern keine entsprechende Aufzugbenutzung möglich ist.
c) Die Haftung für die Freihauslieferung trägt der Käufer soweit den Verkäufer nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

§8. Zahlung und Zahlungsverzug

 

a) Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen spätestens bis zum Tag der Anlieferung bzw. Abholung fällig.
b) Der Käufer hat bei Auftragerteilung mit dem Verkäufer die Zahlungsart zu vereinbaren. Änderungen dazu sind zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht mehr möglich.
c) Die Annahme von Schecks erfolgt, sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung.
d) Bei Verzug des Käufers sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von seiner Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unbenommen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von EURO 2,50 pro Mahnung zu berechnen.
e) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten wurden.

 

§9. Gefahrübergang

 

Mit Verlassen der Ware aus den Betriebsräumen des Verkäufers geht die Gefahr trotz Verlustes bzw. Beschädigung der Ware, den Kaufpreis zahlen zu müssen, auf den Käufer über.

 

§10. Annahmeverzug

 

a) Nimmt der Käufer die Ware zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin nicht ab, so geht die Gefahr der Beschädigung bzw. des Untergangs der Sache auf den Käufer über, soweit den Verkäufer nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit trifft.
b) Wenn den Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
c) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer pro angefangenen Monat 2 % des Bestellungspreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung einer Spedition bedienen.
d) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
e) Im übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens, z. B. bei Sonderanfertigung vorbehalten.

 

§11. Lieferfrist

 

a) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine Nachfrist von 4 Wochen – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugssetzung durch den Käufer – zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer Rechte aus diesem Vertrag geltend machen. Der Käufer kann Schadensersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.
b) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen und höhere Gewalt sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Käufer kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich angemahnt hat, und diese dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer nicht an den Käufer erfolgte.

 

§12. Gewährleistung

 

a) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Sachmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung, beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Produkten von Dritten vorgenommen oder wenn fehlerfreie Montageanweisungen nicht befolgt werden.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. mit der Abnahme der Leistung.
c) Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Käufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall oder falls die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer eine Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – den Rücktritt erklären. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
d) Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche – mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten (sog. Kardinalpflichten) sind aber insofern ausgeschlossen, als die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung des Verkäufers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

 

§13. Rücktritt

 

a) Der Verkäufer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn

 

aa) der Lieferant die Produktion der bestellten Waren eingestellt bzw. nicht begonnen hat und oder

 

bb) ein Fall höherer Gewalt die Lieferung verhindert und oder

 

cc) der Käufer unberechtigt seine Zahlungen einstellt und oder

 

dd) an der Zahlungsfähigkeit des Käufers berechtigte Zweifel bestehen und oder

 

ee) über sein Vermögen ein Konkurs oder ein Vergleichsverfahren beantragt wurde.

 

Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund des Rücktritts des Verkäufers sind ausgeschlossen.
Für die Warenrücknahme gilt Ziffer 14.

 

§14. Warenrücknahme

 

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, für Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

 

a) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.

 

 

 

b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:

 

Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:

 

i. d. 1. Hj. 35 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

 

i. d. 2. Hj. 45 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

 

für jedes weiter Halbjahr 10 % mehr.

 

Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung:

 

i. d. 1. Hj. 40 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

 

i. d. 2. Hj. 50 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

 

für jedes weiter Halbjahr 10 % mehr.

 

Matratzen, nicht original verpackte Bettwäsche, Gardinen sowie Dekorationsstoffe können nicht zurückgenommen werden, da sie für den Verkauf wertlos sind. Gegenüber den pauschalen Ansprüchen des Verkäufers bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

 

§15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

a) Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort sowie Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
b) Für den Gerichtsstand gilt dies insbesondere wenn

 

aa) der Verkäufer Ansprüche im Wege des Mahnverfahren geltend macht

 

bb) der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat

 

cc) der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.

 

dd) der Käufer Vollkaufmann ist.

 

§16. Salvatorische Klausel

 

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall eine rechtlich zulässige Vereinbarung zu treffen.

 



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